Das neue Betreuungsrecht

Im Februar 2024 fand in unserem Fortbildungsinstitut FoCuS erstmalig eine Informationsveranstaltung zum neuen Betreuungsrecht statt. Christine Teiting vom Lübecker Betreuungsverein war die Referentin. Die Veranstaltung war gut besucht, Frau Teiting erklärte leicht verständlich die Neuregelungen des § 1814 BGB und was man als Betroffene*r wissen sollte:

Zum Hintergrund

Seit Inkrafttreten der UN-Menschenrechtskonvention 1948 wird immer wieder diskutiert, ob und inwieweit die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmen, oder ob Änderungsbedarf besteht. Die UN-BRK (Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderung) wurde 2006 verabschiedet und ist seit 2009 geltendes Recht in Deutschland.
1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin geltende Vormundschaftsrecht ab. Die zuletzt 2023 reformierten Regelungen sehen nun mehr Selbstbestimmung und eine bessere Qualität der Betreuung vor, als dies zuvor der Fall war. Grundsätzlich gibt es jedem Menschen das Recht, einen Antrag auf Betreuung zu stellen, sofern er bestimmte alltägliche Dinge aufgrund einer Beeinträchtigung oder Erkrankung nicht oder nicht mehr alleine bewältigen kann.

Der Antrag auf Betreuung

Ob der Antrag bewilligt wird, darüber entscheiden Betreuungsrichter*innen. Als Grundlage für deren Entscheidung wird ein Sachverständigengutachten, in der Regel von Ärzt*innen, eingeholt. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer Untersuchung festgestellt wurde, dass die den Antrag stellende Person aufgrund einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung oder Erkrankung nicht oder nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Dinge im Alltag allein zu erledigen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie aufgrund einer geistigen Einschränkung Begleitung bei Behördengängen oder beim Umgang mit Geld benötigt. Oder dann, wenn sie unter Phobien, Zwängen oder großen Ängsten leidet, wodurch es ihr schwerfällt, den Alltag zu bewältigen, auf ihre Gesundheit zu achten oder auch nur alleine die Wohnung zu verlassen. Voraussetzung ist, dass der zu betreuenden Mensch in den vom Gericht festgelegten Angelegenheiten rechtliche Unterstützung benötigt.

Die Aufgabenkreise

Bei der Prüfung eines Antrages auf gesetzliche Betreuung wird zudem geprüft, ob niemand im persönlichen Umfeld der betreffenden Person für eine private Vollmacht in Frage kommt. Ist dies nicht der Fall, wird in einem richterlichen Beschluss möglichst genau eingegrenzt, in welchen Lebensbereichen die zu betreuende Person stellvertretend oder unterstützend tätig werden darf. Die Tätigkeiten der Betreuer*in sind in sogernannten Aufgabenkreisen zusammengefasst, die möglichst genau zu dem passen, sollen wobei der betreute Mensch Unterstützung braucht. Zum Beispiel Vertretung gegenüber Rentenversicherungen, Krankenkassen, Sozialleistungsträgern und Anbietern der Eingliederungshilfe. Über den Aufenthalt eines betreuten Menschen darf die Betreuer*in nur dann entscheiden, wenn das Gericht dies ausdrücklich festgelegt hat.

Entscheidungsfreiheit und Mitspracherecht der betreuten Person

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Betreuer*in immer die Wünsche der zu betreuenden Person zu ermitteln und sie dabei rechtlich zu unterstützen hat. Dies kann unter Umständen sogar dann gelten, wenn die Person weiß, dass sie sich selbst schädigt. So darf beispielsweise niemand zu einer gesunden Ernährungsweise gezwungen werden oder davon abgehalten werden, bestimmte Dinge zu tun, so lange sie nicht kriminell sind.
Zu Beginn der Betreuung wird in einem Anfangsbericht festgelegt, bei welchen Wünschen oder Zielen die betreuende Person Unterstützung erwartet. Dem Gericht werden von der Betreuer*in Jahresberichte vorgelegt, in denen auf diese Zielsetzungen und ihren gegenwärtigen Entwicklungsstand Bezug genommen werden muss. Dabei ist immer dafür Sorge zu tragen, dass die Selbstständigkeit der betreuten Person gefördert bzw. so weit wie möglich erhalten wird. Eine Betreuung kann für einen sehr kurzen Zeitraum angelegt werden, wenn es sich um eine vorrübergehende gesundheitliche Einschränkung handelt, maximal jedoch für 7 Jahre. Spätestens dann wird der Richter überprüfen, ob eine Betreuung weiterhin notwendig ist. Übrigens hat das Antragsrecht auf Betreuung jeder Mensch nur für sich selbst. Außenstehende können keine Betreuung beantragen, wohl aber anregen.

Eine Vertrauensperson bevollmächtigen

Wer befürchtet, dass es dazu einmal kommen könnte, der kann vorbeugen: Anstelle einer gesetzlichen Betreuung gibt es immer die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens als Betreuung zu bestimmen. Dieser wird eine private Vollmacht dafür ausgestellt, bestimmte Dinge zu erledigen, zu denen man selbst nicht oder nicht mehr in der Lage ist. Gibt es im persönlichen Umfeld keinen verwandten oder befreundeten Menschen, der dafür in Frage kommt oder dazu bereit ist, so sind ehrenamtliche Betreuer*innen eine weitere Alternative.
Beim Betreuungsverein kann man sich diesbezüglich beraten lassen. Hier bekommt man allgemeinen Informationen zur rechtlichen Betreuung, zum Ablauf des Verfahrens, zu Fragen der Vollmachten etc. Ob eine ehrenamtliche Betreuer*in bestellt wird, entscheidet jedoch immer das Gericht. Zum einen kommt es darauf an, ob eine geeignete Betreuungsperson zu Verfügung steht. Außerdem sind Betreuungen manchmal so aufwändig oder auch schwierig, dass eine berufliche Betreuungsperson bestellt werden muss. Die Betreuungsbehörde und das Amtsgericht entscheiden, ob eine Betreuung ehrenamtlich oder beruflich geführt werden kann und wer als Betreuer*in vorgeschlagen wird. Auch bei vom Amtsgericht bestellten Betreuer*innen hat man das Recht, diese vor Beginn des Betreuungsverhältnisses kennenzulernen, bzw. diesbezüglich bestimmte Wünsche zu äußern, wie zum Beispiel, dass die betreffende Person nicht rauchen oder tierlieb sein sollte.

Alexandra Bosselmann